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APORettSan2020

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

Vom 10. Dezember 2020

Inhaltsübersicht

  1. Ausbildungsziel
  2. Dauer und Struktur der Ausbildung
  3. Ausbildungsstätten
  4. Zugangsvoraussetzungen
  5. Anerkennung als Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer
  6. Prüfungsausschuss
  7. Zulassung zur staatlichen Prüfung
  8. Gliederung und Durchführung der staatlichen Prüfung
  9. Benotung der staatlichen Prüfung
  10. Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung
  11. Rücktritt von der staatlichen Prüfung
  12. Versäumnis
  13. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
  14. Niederschrift und Prüfungsunterlagen
  15. Gleichwertige Ausbildungen
  16. Aufsichtsbehörde
  17. Übergangsbestimmungen
  18. Inkrafttreten

Anlage 1 - Rahmenlehrplan
Anlage 2 - Muster für Bescheinigung nach § 5
Anlage 3 - Muster für Zeugnis über die staatliche Prüfung
Anlage 4 - Muster für Niederschrift über die staatliche Prüfung

Aufgrund des § 22 Abs. 9 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33), BS 2128-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Demografie verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

  1. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransportes, des Rettungsdienstes und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 11. und 12. Februar 2019 für Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vermittelt werden (Anlage 1).
  2. Mit Bestehen der staatlichen Prüfung schließt die Ausbildung mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 2 Dauer und Struktur der Ausbildung

  1. Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
    1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (schulische Ausbildungsstätte) im Umfang von 240 Stunden einschließlich Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts,
    2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
    3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
    4. einen Abschlusslehrgang an der schulischen Ausbildungsstätte im Umfang von 40 Stunden sowie
    5. eine staatliche Prüfung.
  2. Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann auf Antrag die Ausbildungsdauer auf höchstens drei Jahre verlängern.
  3. Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sollen zeitlich nacheinander in der in Absatz 1 angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.
  4. Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  5. Auf Antrag kann von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
  6. Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 3 Ausbildungsstätten

  1. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretisch-praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.
  2. Die schulischen Ausbildungsstätten für die theoretischpraktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium staatlich anzuerkennen. Soweit für die schulischen Ausbildungsstätten bereits eine staatliche Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern nach § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als staatlich anerkannt.
  3. Die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans (Anlage 1) vermittelt werden können.
  4. Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium staatlich anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Abs. 1 NotSanG für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als genehmigt.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen

  1. Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
    1. seine Identität nachgewiesen hat,
    2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter geeignet ist,
    3. über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
    4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt,
    5. über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  2. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung ist der schulischen Ausbildungsstätte das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nachzuweisen.
  3. Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die schulische Ausbildungsstätte nicht.

§ 5 Anerkennung als Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer

Die erfolgreiche Teilnahme an der theoretisch-praktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und der praktischen Ausbildung im Rettungsdienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 im Umfang von 80 Stunden wird als Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anerkannt. Die Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 2 wird nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die schulische Ausbildungsstätte ausgestellt.

§ 6 Prüfungsausschuss

Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeigneter Vertreter des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender,
  2. eine Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach § 31 Abs. 3 NotSanG erfüllt,
  3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der schulischen Ausbildungsstätte unterrichten und von denen eine Person zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung tätig ist.

Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 kann von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium mit der Wahrnehmung der Funktion nach Satz 1 Nr. 1 betraut werden.

§ 7 Zulassung zur staatlichen Prüfung

Auf schriftlichen Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der staatlichen Prüfung bei der schulischen Ausbildungsstätte eingegangen sein. Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
1. ein Nachweis, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt, welcher nicht älter als drei Monate sein darf,
2. ein Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift,
3. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Original.

§ 8 Gliederung und Durchführung der staatlichen Prüfung

  1. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (schriftliche Prüfung) und einem praktischen Teil (praktische Prüfung). Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde.
  2. Die schriftliche Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der Aufsichtsarbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der schulischen Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer.
  3. Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer übernehmen bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
    1. der Einschätzung der Gesamtsituation,
    2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
    3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
    4. der Dokumentation sowie
    5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Eines der Fallbeispiele nach Satz 2 muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransports oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ihr Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation
zu reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der schulischen Ausbildungsstätte.

Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV tätig ist, abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele nach Satz 2 ist die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. Sie oder er kann sich an der praktischen Prüfung beteiligen.

§ 9 Benotung der staatlichen Prüfung

  1. Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
       „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
       „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
       „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
       „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
       „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
       „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
  2. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer im Benehmen mit diesen die Note für die Aufsichtsarbeit. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn diese mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
  3. Für die Bewertung der praktischen Prüfung bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Aus den Prüfungsnoten der beiden Fallbeispiele bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende aus dem arithmetischen Mittel die Gesamtnote für die praktische Prüfung. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma; die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt.
    Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:
       sehr gut (1) bei einem Wert von 1,0 bis 1,4;
       gut (2) bei einem Wert von 1,5 bis 2,4;
       befriedigend (3) bei einem Wert von 2,5 bis 3,4;
       ausreichend (4) bei einem Wert von 3,5 bis 4,4;
       mangelhaft (5) bei einem Wert von 4,5 bis 5,4;
       ungenügend (6) bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.
  4. Die Note der schriftlichen Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgewiesen.

§ 10 Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung

  1. Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden ist. Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
  2. Jeder Teil der staatlichen Prüfung, in dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat, kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden.
  3. Die Wiederholung der staatlichen Prüfung oder Prüfungsteile ist innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der staatlichen Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholung nur zugelassen wird, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs.1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der Wiederholung von Ausbildungsabschnitten bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende.
  4. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte, anzugeben sind.

§ 11 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

  1. Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.
  2. Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
  3. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 12 Versäumnis

  1. Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die staatliche Prüfung oder einen Teil der staatlichen Prüfung, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen.
  2. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende. § 11 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären; § 10 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

§ 14 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

  1. Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der staatlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium zu übersenden.
  2. Die Unterlagen nach § 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3, alle Beurteilungsunterlagen der staatlichen Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 hat die schulische Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Unterlagen der staatlichen Prüfung zu gewähren.

§ 15 Gleichwertige Ausbildungen

  1. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz. S. 81) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist mit der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
  2. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die in einem anderen Bundesland abgeschlossen worden ist, wird anerkannt, wenn sie den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entspricht.
  3. Eine von einer oder einem Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftraumes in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist.

§ 16 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

§ 17 Übergangsbestimmungen

  1. Bei Ausbildungen zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, sind die Bestimmungen der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz. S. 81) weiterhin anzuwenden.
  2. Ausbildungen zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer und zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter mit einem Ausbildungsbeginn bis zum 31. Dezember 2021 können abweichend von dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz. S. 81) absolviert werden. Für Ausbildungen nach Satz 1 mit einem Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2022 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. Die Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz. S. 81) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 außer Kraft.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mainz, den 10. Dezember 2020
Der Minister des Innern und für Sport
Roger Lewentz

Anlagen siehe PDF